Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt uns alle vor Herausforderungen, die wir bisher nicht kannten. Die Krise hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, auch in Baden-Württemberg. Im Folgenden haben wir Fragen, die in diesen Tagen häufig an uns herangetragen werden, zusammengeführt und beantwortet.

Alle anderen Fragen versuchen wir so schnell als möglich über unsere Social Media-Kanäle auf Facebook, Instagram und Twitter  oder per E-Mail zu beantworten.

Viele kleine Händler und Unternehmen mit wenigen Beschäftigten haben durch die Ausbreitung des Coronavirus Umsatzeinbrüche oder –ausfälle. Ist es möglich, Zuschüsse zu beantragen?

Ja. Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 19. März 2020 auf Antrag der Fraktionen von SPD, Grünen, CDU und FDP entschieden, fünf Milliarden Euro für die Unterstützung der baden-württembergischen Unternehmen und Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere kleine Unternehmen geraten im Zuge der Coronakrise unter Druck. Daher ist es möglich, dass Solo-Selbständige und Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten einen Zuschuss beantragen können. Für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten gibt es max. 9.000 Euro Zuschuss, bei bis zu zehn Beschäftigten max. 15.000 Euro und bei bis zu 50 Beschäftigten max. 30.000 Euro. Weitere Informationen zur Antragsstellung für Selbständige und Unternehmen.

Können auch Selbständige Zuschüsse beantragen?

Ja, auch Soloselbständige, Angehörige freier Berufe und Künstlerinnen und Künstler können Zuschüsse beantragen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und weiteren Bedingungen sowie die Antragsformulare gibt es hier.

Können auch Sozialunternehmen Zuschüsse beantragen?

Ja, auch Sozialunternehmen, sofern sie am aktiven Wirtschaftsleben teilnehmen, können Zuschüsse beantragen.

Durch die Ausbreitung des Coronavirus geraten viele Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten und benötigen Kredite und Liquiditätshilfen. Wurden hier die Regelungen angepasst?

Ja, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation wurden die Regelungen in Baden-Württemberg angepasst, weil Unternehmen dringend auf verfügbare Mittel angewiesen sind. Die Bürgschaftsquote für Unternehmen, die von der Corona-Krise in besonderer Weise betroffen sind, wurde auf bis zu 80 Prozent, der Bürgschaftsrahmen für Landesbürgschaften im Haushalt wurde von 200 Millionen auf eine Milliarde Euro erhöht. Bürgschaftsbanken können künftig Bürgschaften bis zu 250.000 Euro in eigener Kompetenz entscheiden, die Bürgschaftsbank kann künftig bis zu einer Summe von 2,5 Millionen Euro verbürgen (bisher 1,25 Millionen Euro).

Weitere Informationen: Faktenblatt der L-Bank und Bürgschaftsbank

Ist es möglich, dass Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Ja, Bundesarbeitsminister Heil (SPD) und die Bundesregierung haben rasch gehandelt und den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert. Dadurch soll es Unternehmen und Beschäftigten möglich sein, durch die aktuelle Krise zu kommen.

Weitere Informationen für Unternehmer und Informationen für Beschäftigte.

Welche Läden und Geschäfte in Baden-Württemberg sind geöffnet, welche geschlossen?

Durch Verordnung der Landesregierung wurden viele Läden und Geschäfte sowie Restaurants und Cafés geschlossen. In jedem Fall bleibt es dabei, dass Supermärkte, Drogerien u.a. geöffnet bleiben, so dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs gewährleistet bleibt. Bitte sehen Sie daher von Hamsterkäufen ab!
Hier geht´s zur Übersicht: Geöffnete und Geschlossene Geschäfte und Läden in Baden-Württemberg.

Geht dem örtlichen Einzelhandel nun die Luft aus, weil wegen der Schließung vieler Geschäfte alle nur noch online einkaufen?

Hier ist jede und jeder Einzelne gefragt. Viele örtliche Geschäfte haben schon jetzt Onlineshops oder haben sich aktuell mit anderen örtlichen Geschäften zusammengeschlossen, um Kundinnen und Kunden auch jetzt zu versorgen. Viele Buchhändler z.B. bieten den (kostenfreien) Versand von Büchern an. Daher ist es bei vielen Einkäufen auch derzeit möglich, örtliche Geschäfte zu unterstützen, auch wenn sie gerade nicht geöffnet haben. Und vielleicht lässt sich die eine oder andere Anschaffung auch auf die Zeit verschieben, wenn die Geschäfte vor Ort wieder geöffnet haben.

Wer zahlt bei Kita-Schließungen?

Einige Kommunen haben bereit die Entscheidung getroffen, von den Eltern keine Kita-Gebühren für die Kindertageseinrichtungen in ihrer Trägerschaft einzuziehen. Diese Entscheidung ist in der Regel zeitlich befristet und keine flächendeckende Entscheidung für das gesamte Bundesland (Stand 24.03.2020).  Bitte informieren Sie sich hierzu auf den Informationsseiten der jeweiligen Kommune. Am 27.03.2020 haben sich die Kommunen und das Land über ein Soforthilfe-Paket von 100 Millionen Euro verständigt, das auch die Erstattung der Kita-Gebühren an die Gemeinden enthält, die sie zuvor den Eltern erlassen haben. Das schließt auch die Kita-Beiträge der freien Träger bis zur Höhe des kommunalen Satzes ein.

Eltern, die ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung in privater Trägerschaft haben, haben mit dieser in der Regel einen Vertrag über die Betreuung des Kindes/der Kinder abgeschlossen, der sie zur Weiterzahlung verpflichtet. Das Einbehalten des Geldes kann zum Verlust des Kita-Platzes für das Kind führen. Bitte bedenken Sie, dass diese Einrichtungen auch laufende Kosten haben, die von den Elternzahlungen beglichen werden. Massive Ausfälle beim Geldeingang kann die Einrichtung in eine wirtschaftliche Schieflage bringen. Inwieweit das Land auch den Eltern der privaten Träger die Beiträge erstattet, kann derzeit (Stand 24.03.2020) noch nicht gesagt werden. Wir gehen davon aus, dass in diesem Fall den Eltern das jetzt überwiesene Geld von den Einrichtungen zurückerstattet wird. Hier ist die Gefahr, dass es zu Entlassungen beim Personal kommen kann sicherlich höher als bei den Kommunen. Inwieweit die Einrichtungen Entlassungen mit Kurzarbeitergeld vermeiden können, muss anhand der Regelungen für das Kurzarbeitergeld geprüft werden. Diese finden sich unter anderem auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Für die Weiterzahlung der Geldleistungen der Tagespflegemütter und –väter gibt es eine Einigung mit den Landkreisen und Städten. Diese besagt, dass Städtetag und Landkreistag ihren Mitgliedern nunmehr empfehlen werden, den Tagespflegepersonen für März und April mindestens 80 Prozent der derzeitigen Leistungen auszuzahlen. Die vorwiegend selbständigen Tagespflegepersonen müssen allerdings zunächst klären, ob Ihnen Ansprüche aus dem Corona-Soforthilfe-Paket des Wirtschaftsministeriums zusehen. Diese sind dann vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Wann machen die Schulen und Kitas wieder auf?

Nach derzeitigem stand geht es nach den Osterferien, am 19. April 2020, weiter.

Was passiert nun mit den Abschlussprüfungen?

Das Kultusministerium hat mit Schreiben vom 20. März 2020 festgelegt, dass alle zentralen, schulischen Abschlussprüfungen ab dem 18. Mai 2020 stattfinden werden und somit verschoben wurden. Das sind die neuen Prüfungstermine auf einen Blick:

Abiturprüfungen allgemein bildende Gymnasien:
● Hauptprüfungstermine vom 18. bis zum 29. Mai 2020,
● erster Nachtermin in der Zeit vom 16. bis 26. Juni 2020,
● aktuell Klärung, wann im Juli ein zweiter Nachtermin angeboten werden kann,
● bei Bedarf möglicher Sondertermin ab Mitte September,
● mündliche Prüfungen vom 20. bis 29. Juli 2020.

Realschulabschlussprüfungen:
● Hauptprüfungstermine vom 20. bis 28. Mai 2020,
● erster Nachtermin in der Zeit vom 16. bis 23. Juni 2020,
● aktuell Klärung, wann im Juli ein zweiter Nachtermin angeboten werden kann,
● bei Bedarf möglicher Sondertermin ab Mitte September,
● mündliche Prüfungen vom 20. bis 29. Juli 2020.

Werkrealschulabschlussprüfungen:
● Hauptprüfungstermine vom 20. bis 27. Mai 2020,
● erster Nachtermin in der Zeit vom 16. bis 22. Juni 2020,
● aktuell Klärung, wann im Juli ein zweiter Nachtermin angeboten werden kann,
● bei Bedarf möglicher Sondertermin ab Mitte September,
● mündliche Prüfungen vom 20. bis 29. Juli 2020.

Hauptschulabschlussprüfungen
● Hauptprüfungstermine vom 16. bis 24. Juni (aktueller Stand; das Zeitfenster der drei Termine muss bei Bedarf zugunsten des Nachtermins noch verengt werden),
● erster Nachtermin 6. bis 8. Juli 2020,
● aktuell Klärung, wann im Juli ein zweiter Nachtermin angeboten werden kann,
● bei Bedarf möglicher Sondertermin ab Mitte September,
● mündliche Prüfungen vom 20. bis 29. Juli 2020.

Am 25.03. haben die Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder noch einmal bekräftigt, dass die Abiturprüfungen in ganz Deutschland stattfinden werden. Kurzzeitige Überlegungen aus dem Bundesland Schleswig-Holstein, die Prüfungen abzusagen, wurden damit unterbunden.

+++Update 02.04.2020: Die heute vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) veröffentlichen Termine für die schriftlichen IHK-Ausbildungsprüfungen gelten nicht für Baden-Württemberg. Zwar verschieben die IHKs in Baden-Württemberg die für Anfang Mai geplanten schriftlichen Azubi-Abschlussprüfungen ebenfalls in den Sommer 2020, allerdings gelten für Baden-Württemberg gesonderte Termine.

Die schriftlichen Abschlussprüfungen in Baden-Württemberg werden für nahezu alle Berufe gemeinsam mit den Berufsschulen im Land nach jetzigem Stand in der Zeit vom 23. bis zum 25. Juni 2020 nachgeholt.

Prüfungsteilnehmer, die im Frühjahr 2020 für die Abschlussprüfung Teil 1 angemeldet waren und diese nicht ablegen konnten, können ihre Prüfung im Herbst 2020 nachholen.+++

Was müssen Sportvereine nun beachten?

Auch für Sportvereine ergeben sich im Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie viele rechtliche Unklarheiten. Hier geht´s zu einer informativen Übersicht der Sportbünde in Baden-Württemberg.

Welche staatlichen Hilfsprogramme zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gibt es für Kultureinrichtungen und freischaffende Künstlerinnen und Künstler?

Schon ganz am Anfang der Corona-Krise, als noch kein vollständiger Stopp für alle kulturellen Veranstaltungen galt, hat die SPD-Landtagsfraktion darauf hingewiesen, dass auch der Kultursektor von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Epidemie massiv in Mitleidenschaft gezogen wird. Unsere Devise lautete: „Eine Kultur des Helfens heißt auch, der Kultur zu helfen.“ Diese Herangehensweise machten wir mit einem einem Parlamentsantrag deutlich:

Inzwischen haben Bund und Land milliardenschwere Rettungsschirme gespannt, von denen auch der gesamte Kultursektor profitieren soll. Dabei können große Häuser, mittelständische Betriebe, Kleinstunternehmen wie auch die vielen Solo-Selbständigen gleichermaßen die breit gefächerten Hilfsinstrumente in Anspruch nehmen. Diese reichen vom erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld und zu Leistungen der Grundsicherung über Liquiditätshilfen der Förderbanken und Stundung bzw. Kürzung von Steuerzahlungen bis hin zu direkten, einmaligen und nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Einzelheiten zur verwaltungstechnischen Abwicklung, zu Art und Größenordnung der Unterstützungsleistungen und zu Antragsformularen findet man in den nachfolgenden Links zu den einschlägigen Homepages.

Auf der Internetseite des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums gibt es Informationen zu den Bezugsberechtigten, zu Ausgestaltung und Umfang der Fördermaßnahmen und zum Antragsverfahren. Die Antragstellung läuft über die Kammern, die Auszahlung selbst erfolgt dann durch die L-Bank. Die einmalige finanzielle Soforthilfe für drei Monate ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu 9.000 Euro für Soloselbstständige und Kleinstfirmen mit bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 Euro für solche mit bis zu 10 Beschäftigten und schließlich 30.000 Euro für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten. Erleichterungen gibt es dahingehend, dass die Corona-Soforthilfe des Landes ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt wird.

Eine wichtige Besonderheit für Künstlerinnen und Künstler in Baden-Württemberg ist folgende Maßnahme: Soloselbständige und Kleinst- bzw. Kleinunternehmer können Kosten des privaten Lebensunterhalts pro Monat pauschaliert in Höhe von 1.180 Euro als eine Art Unternehmerlohn geltend machen. Dieser spezielle Weg der Corona-Hilfe für Freischaffende stieß in der Kunst- und Kulturszene über Baden-Württemberg hinaus auf sehr positive Resonanz.

Die Bundesregierung hat für Kleinstunternehmen, Freiberufler und Soloselbständige ein Programm in Höhe von 50 Milliarden Euro aufgelegt. Die Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten. Bei bis zu 10 Beschäftigten sind es bis zu 15.000 Euro. Die Abwicklung soll über Behörden der Länder erfolgen. Antragsformulare sollen in Kürze zur Verfügung stehen. Einzelheiten zur Umsetzung dieses Hilfspakets gibt es auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

Auch die kleineren sozialen Netze einzelner Sparten und Genres des Kultur- und Kunstsektors bieten Hilfen an, um finanzielle Engpässe in der aktuell besonders kritischen Phase zu überbrücken, etwa der Sozialfonds der VG Wort, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, die Künstlersozialkasse oder der Förder- und Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten. Brauchbare Handreichungen haben der Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller in ver.di und die Deutsche Orchestervereinigung zusammengestellt.

Einen Überblick über diese Angebote und alles, was es speziell für Kulturschaffende überhaupt derzeit an Unterstützungsleistungen gibt, bietet gebündelt das Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst .

Zu guter Letzt: Eine wahre Fundgrube ist auch die Corona-Sonderseite auf der Homepage des Deutschen Kulturrats. Hier wird man mit Informationen zu Corona-Hilfen der Mitgliedsverbände, des Bundes und der Länder wie auch aus dem Medien- und Kulturbereich bestens versorgt.

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu den auf Bundesebene getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es auf der Homepage der SPD-Bundestagsfraktion.

Fällt auch der Kulturbereich bereits unter die von Bund und Ländern beschlossenen vorsichtigen Lockerungen der pandemiebedingten Beschränkungen?

Ja, aber lediglich in einem kleinen Bereich: So dürfen ab 20.04.2020 mit den anderswo einzuhaltenden strengen Auflagen für Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen Bibliotheken und Archive wieder öffnen. Frühestens ab dem 04.05.2020 könnten dann laut Kunststaatssekretärin Olschowski in einem nächsten Schritt Museen und Ausstellungshäuser in den Blick genommen werden.

Grundsätzlich bleibt es allerdings zunächst beim Veranstaltungsverbot für den Kunst- und Kultursektor. Großveranstaltungen bleiben gemäß den jüngsten Beschlüssen bis 31.08.2020 untersagt. Obschon eine genaue Definition des Begriffs noch aussteht, ist bereits jetzt klar: Festivals und Konzerte in Hallen und Stadien mit Tausenden von Besucherinnen und Besuchern wird es bis zu diesem Termin nicht geben. So wurden etwa die Jazzopen Stuttgart mittlerweile vom Veranstalter abgesagt.

Ansprechpartner

Corona-Hotline
Service-Telefon des Wirtschaftsministeriums

Gesundheits-Telefon
Service-Telefon des Landesgesundheitsamts