Lange Arbeitszeiten, oft verbunden mit der Verpflichtung, am Arbeitsort zu wohnen, charakterisieren u.a. die spezifischen Eigenheiten der Schulhausmeistertätigkeit.

Um 7.30 Uhr, bei Schneefall entsprechend früher, beginnt der Arbeitstag und manchmal sind um 22 Uhr die letzten Vereinssportler aus der Turnhalle, ist der Elternabend oder die VHS-Veranstaltung zu Ende gegangen. 11 Stunden gesetzliche Ruhezeit für Schulhausmeister – in vielen Städten und Gemeinden leider bis heute ein Fremdwort. An so einem Tag ist nach 14,5 Stunden der Arbeitstag zu Ende. 10 Stunden wären gesetzlich erlaubt. Meist ist die gesamte Familie in die Arbeit eingespannt, um die Last zu verteilen. An Wochenenden gibt es weitere außer-schulische Veranstaltungen. Schulhausmeister haben wenig Freizeit.

Der Schulhausmeister ist ferner ein Diener zweier Herren. Arbeits- und weisungsrechtlich ist zwar die Kommune zuständig. Viel wesentlicher ist jedoch das fachliche und kommunikative Verhältnis zum Schulleiter. Dafür ist entscheidend, dass der Schulleiter von der Kommune umfassend über die übertragenen Aufgaben und welche nicht dazu gehören informiert wird. Ebenso, was genauso wichtig ist, über die tariflichen sowie arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere darüber, was Bereitschaftszeit ist und welche Tätigkeiten nicht darunter fallen. Das sind alle regelmäßigen, vorhersehbaren und planbaren Tätigkeiten. Schließdienste fallen z.B. nicht unter die Bereitschaft, weil sie vorhersehbar und natürlich jeden Tag anfallen und nicht nur ab und zu.

Durchschnittlich betrugen die tariflichen Arbeitszeiten im alten BAT je nach Tarifgebiet und Tarifvertrag bislang von 46 – 52 Stunden. Bei einigen Arbeitsverhältnissen addierten sich hierzu noch Rufbereitschaften und Überstunden.

Thema Bürgerschaftliches Engagement? Schulveranstaltungen, Schulprojekte, Sport- und Theaterveranstaltungen. Beim Schulhausmeister ist es in der Arbeitspflicht enthalten. Anerkannt wird es leider nicht im wünschenswerten Umfang, honoriert in der Regel auch nicht. Arbeitet ein Angestellter/eine Angestellte in der Verwaltung für seine monatliche tarifliche Vergütung im Schnitt 167 Stunden, werden von einem Schulhausmeister in Baden-Württemberg 208 – 212 Stunden verlangt. Die Differenz ist ohne einen Zuschlag mit der Vergütung abgegolten. Auch für die Überstunden musste bislang nur die Hälfte des Stundensatzes bezahlt werden.

Diese Arbeitsbedingungen fußen noch auf einem längst überholten Berufsbild, das auf der Vorstellung einer minderen Arbeitsleistung aufgrund unterstellter Arbeitsbereitschaftszeiten beruht, in der die Zeiten ohne Arbeit überwiegen. Sparbeschlüsse der Kommunen haben jedoch die qualitativen und quantitativen Anforderungen deutlich erhöht und die Arbeit immer mehr verdichtet.

Ein Schulhausmeister betreut heute nicht selten zusätzlich eine zweite Schule oder mehrere kommunale Objekte wie Kindergärten, Rathäuser oder gar Feuerwachen. Zeiten ohne Arbeit, in denen sich der Schulhausmeister „ in wacher Achtsamkeit“ entspannen kann, – das ist die Definition der Rechtsprechung für die Arbeitsbereitschaft – sind längst passé und entsprechen nicht mehr dem Arbeitsalltag.

Die Tätigkeit eines Schulhausmeisters heute ist ein Full-Time-Job. Über die Gewährleistung des Schulbetriebs hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Schulgebäude und Außenanlagen sowie ihrer Sicherheit hinaus kamen entweder immer mehr Gebäudemanagement-Aufgaben hinzu oder es werden zunehmend handwerkliche Leistungen abverlangt, um die Gemeindekassen zu schonen.

In manchen Schulen, besonders in Ostdeutschland, werden ganze sanitäre Einrichtungen von Schulhausmeistern saniert. Hier wird Vollarbeit in verlängerter Arbeitszeit geleistet, aber nicht bezahlt. In der mittleren Entgeltgruppe (E 5) für Schulhausmeister ergibt sich ein Stundenlohn von 8,30 € bei einer 48-Stunden-Woche. Das ist der Stundenlohn einer Reinigungskraft bei 38,5 Stunden in der Woche. Eine Handwerkerstunde kostet 70–80 €.

Zu den neuen Aufgabenfeldern gehört verstärkt das Energiemanagement an Schulen. Der Schulhausmeister ist hier nicht selten im pädagogischen Bereich eingebunden und unterrichtet Schüler im praktischen Unterricht zu diesen Themen. Hochmoderne Heizungen mit Einzelraumsteuerungen müssen programmiert und optimiert werden. Damit lassen sich bis zu 30% an Energiekosten sparen. Hier liegen nicht nur Energiesparpotenziale brach, sondern auch Milliardeninvestitionen.

Dazu ist kein PPP-Modell erforderlich. Es reicht ein einfaches Energiecontracting. Ich rate jedoch, solche Contracting-Modelle nur jeweils für Einzelobjekte und nicht pauschal für alle Schulen mit einem Unternehmen abzuschließen, damit die politische Steuerungsfähigkeit der Kommune erhalten bleibt und zusätzliche Potentiale zum eigenen Nutzen gehoben werden können.

Laut Regierungspräsidium Freiburg und Landesrechnungshof liegen die Spareffekte von PPP-Modellen der zweiten Generation ohnehin nur zwischen 0–5%. Bei steigenden Zinsen und Mehrwertsteuer fallen diese minimalen fiskalischen Vorteile gegenüber einer weitgehenden Eigenrealisierung weg. Deshalb ist mehr Mut zum selber machen der Kommunen gefordert. Es lohnt sich, was viele, leider aber noch zu wenige Projekte beweisen.

Im Rahmen der dezentralen Ressourcenverwaltung werden in einigen Städten wie Hamburg Aufgaben von den Bauämtern direkt an die Schulen vergeben. Hier ist es der Schulhausmeister und nicht der Schulleiter, der das Gebäude bestens kennt und die kleine oder große Bauunterhaltung realisiert. Aufgrund kürzerer Entscheidungswege und örtlicher Gebäudekenntnis werden damit beachtliche Einsparungen erzielt.

Dadurch wandelt sich das Berufsbild eines Schulhausmeisters natürlich erheblich. Bereitschaftszeiten sind dann aber nicht mehr gerechtfertigt. Nach Auffassung von ver.di muss ein solcher Wandel, wo er stattfindet, mit entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen begleitet werden.

In der Schweiz gibt es zum Beispiel schon seit mehreren Jahren den staatlich geprüften Hauswart. Auf dem Lehrplan mit 360 Unterrichtsstunden stehen Vertragsrecht, Betriebskunde mit Rechnungswesen und schriftlichem Geschäftsverkehr, Gebäudeunterhalt, Elektro- und Sanitärinstallationen, Klima- und Heizungstechnik, Reinigungstechnik, Gartenbau und Umweltschutz.

Trotz dieses faktischen Wandels im Berufsbild des Schulhausmeisters und der zunehmenden Arbeitsverdichtung halten die öffentlichen Arbeitgeber aus Kostengründen eisern an den verlängerten Arbeitszeiten fest. Zum Vergleich: Ein Hausmeister mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung erhält nach dem Tarifvertrag für die Wohnungswirtschaft mit 2.285 € monatlich von Beginn an so viel wie ein Schulhausmeister nach 15 Jahren im öffentlichen Dienst. Und das bei einer 37-Stunden-Woche.

Seit dem Urteil des europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst gilt jedoch auch für die Schulhausmeister eine Höchstarbeitszeit von durch-schnittlich 48 Stunden, was jedoch die meisten Gemeinden bis heute hartnäckig ignorieren.

Zumindest die tarifgebundenen kommunalen Arbeitgeber müssen nun endlich diese Höchstgrenze einhalten. Mit dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, der am 1.Oktober in Kraft getreten ist, gilt nun eine neue bundeseinheitliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit. Die neue Regelung ist ein Tarifkompromiß an der Grenze dessen, was akzeptiert werden konnte. Unsere ursprüngliche Forderung nach Abschaffung der verlängerten unbezahlten Wochenarbeitszeiten war viel weitergehend.

Doch zur Durchsetzung dieser Forderungen gehört auch eine entsprechende Durchsetzungsmächtigkeit. Die war zugegeben nicht im entsprechenden Ausmaß vorhanden. Zum einen, weil die Verhandlungen im Rahmen der Friedenspflicht geführt werden mußten, zum anderen, weil der gewerkschaftliche Organisationsgrad in den Schulen seit Jahren leider rückläufig ist. Das ist auch den Arbeitgebern nicht entgangen. Dabei ist die Bildung gewerkschaftlicher Netzwerke das einzig wirksame Mittel, seine Arbeitnehmerinteressen am Einzelarbeitsplatz Schule zur Geltung und Durchsetzung zu bringen.

Das gewerkschaftliche Engagement der Schulhausmeister in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und in der Vorgängerorganisation ÖTV hat eine große Tradition. Obwohl die Schulhausmeister trotz überdurchschnittlichem Organisationsgrad zahlenmäßig im Vergleich zu anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes nur eine kleine Gruppe darstellen, gibt es eigenständige Gremien von der Orts- bis zur Bundesebene, zahlreiche Schulungsangebote und Fachtagungen sowie Internet-Websites, in denen Erfahrungen ausgetauscht und Problemlösungen besprochen werden können. Dazu sind alle eingeladen und willkommen, die bislang noch nicht dazugehören oder schlicht bislang keinen Kontakt zu uns gefunden haben.

Auf den ersten Blick scheint der tarifrechtliche Fortschritt in Sachen Arbeitszeit nicht sehr groß. Die für Baden-Württemberg geltende Höchstarbeitszeit von 48,5 Stunden wird auf EU-konforme 48 Stunden verkürzt. Ein differenzierter Blick auf die vereinbarten Tarifbestimmungen zur Arbeitszeit zeigt, dass die neue Regelung mehr enthält als nur eine kleine Verkürzung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Deshalb gilt es, die darin liegenden Umsetzungschancen zu erkennen und konsequent zu nutzen.

1. Wir haben in Baden-Württemberg wieder eine gültige Tarifregelung zur Arbeitszeit der Schulhausmeister. Die alte Regelung wurde von der ÖTV 1990 gekündigt mit dem Ziel, die Arbeitszeit zu verkürzen. Das ist uns 15 Jahre nicht gelungen. Die Arbeitgeber waren in dieser Zeit nicht einmal verhandlungsbereit. Schriftliche Aufforderungen zu Tarifverhandlungen wurden erst gar nicht beantwortet. Mit allen nach diesem Datum eingestellten Schulhausmeistern hätten die Arbeitgeber auch noch längere Arbeitszeiten einzelvertraglich vereinbaren können und haben es z.T. auch getan.

Es gibt jedoch eine nicht geringe Anzahl von Arbeitgebern, die behaupten, die Tarifregelung gelte nicht ab 01.10.2005, sondern aufgrund einer Übergangsfrist erst ab 01.1.2006. Das ist definitiv falsch und wird nur deshalb behauptet, weil man die Umsetzung der Tarifvorschrift auf die lange Bank schieben möchte -–nach dem Motto: Weiter so. Tatsache ist, dass nach dem Tarifvertragsgesetz eine nachwirkende Tarifnorm unmittelbar durch eine neue Tarifvereinbarung abgelöst wird. Die Bestimmungen zur Arbeitszeit waren 15 Jahre in der tariflichen Nachwirkung. Eine Arbeitszeitregelung, die an die neue Tarifnorm angepasst werden müsste, existierte daher nicht. Deshalb gilt die neue Tarifregelung zur Arbeitszeit der Hausmeister bereits ab 01.10.2005. Ich empfehle daher, die über 48 Stunden hinaus geleisteten Stunden seit 01.10.2005 als Überstunden mit dem neuen Zuschlag von 30 % gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

2. Es gilt nun ein bundeseinheitlicher Tarifvertrag für Ost- und West. Für die ostdeutschen Kollegen, die bislang 50,5 Stunden arbeiten mußten, verkürzt sich die Arbeitszeit damit um wöchentlich 2,5 Stunden. Andererseits gibt es in westdeutschen Bundesländern auch bessere landesbezirkliche Arbeitszeitregelungen als im bundeseinheitlichen Tarifvertrag.

3. Die Höchstarbeitszeit wurde tarifvertraglich an die europäische Arbeitszeitrichtlinie angepasst. Trotz unmittelbar zwingendem Recht haben die öffentlichen Arbeitgeber diese Rechtsvorschrift, die seit Anfang 2004 auch in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen wurde, grob mißachtet. Wie schon betont, war bei Schulhausmeistern kleiner Städte und Gemeinden bei 48,5 Stunden nicht die Grenze erreicht. Darüber hinaus mußten Überstunden und unechte Rufbereitschaften geleistet werden. Mit dem neuen Tarifvertrag ist bei durchschnittlich 48 Stunden definitiv Schluss. Zusätzliche Überstunden und unechte Rufbereitschaften sind nicht mehr zulässig.

4. Der fundamentalste Unterschied besteht in der geforderten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Diese betrug wie gesagt für Baden-Württemberg bislang 48,5 Stunden. Auch dort, wo durch Arbeitsverdichtung angenommene Arbeitsbereitschaftszeiten aufgezehrt wurden, konnte deshalb vor dem Arbeitsgericht keine Geltung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden erfolgreich durchgesetzt werden. Im neuen Tarifvertrag beträgt die wöchentlich regelmäßige Arbeitszeit nun 38,5 Stunden.

Nur wenn in die Tätigkeit des Schulhausmeisters regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, kann die Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 48 Stunden ausgedehnt werden, wie bisher ohne zusätzliche Bezahlung. Die Bestimmung „regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der entweder durch Rechtsprechung oder geltende Tarifbestimmungen auszulegen sein wird. Aus analoger Auslegung zu Tarifbestimmungen der Techniker im alten BAT kann dieser Umfang mit 25% bestimmt werden. Das bedeutet in der Konsequenz, dass bei durchschnittlich weniger als 9,6 Stunden Arbeitsbereitschaft pro Woche die Arbeitszeit nicht verlängert werden kann. Es gilt dann zwingend die 38,5-Stunden-Woche. Der Streitpunkt über den vorhandenen Umfang der Bereitschaftszeiten wird uns jedoch weiterbegleiten. Zumindest besteht jetzt die Chance des Nachweises vor dem Arbeitsgericht, dass keine oder nur in unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorhanden ist.

Wenn ich bislang von der 38,5 Std. als regelmäßiger Wochenarbeitszeit gesprochen habe, so gilt das ab 1. Dezember für alle Neueinstellungen nicht mehr, denn der kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg hat die Arbeitszeitregelung des neuen TVöD bereits wieder zum 30. November gekündigt. Damit möchte er die 40-Stunden-Woche durchsetzen. Baden-Württemberg ist übrigens der einzige kommunale Arbeitgeberverband, der die Arbeitszeit gekündigt hat. Heute finden auf Stuttgarts Höhen in Degerloch dazu Tarifverhandlungen statt. Wir meinen, dass die 38,5- Stunden-Woche bleiben muss. Damit die Arbeitgeber das auch verstehen, ruft ver.di am 5. Dezember seine Mitglieder zu einem eintägigen Warnstreik auf. An diesem an vielleicht auch noch an weiteren Tagen wird die eine oder andere Schule ohne ihren Schulhausmeister auskommen müssen. Vielleicht wird dann erst bemerkt, was alles nicht mehr geht.

Zurück zur Sonderregelung für Hausmeister. Erstmals wird auch für Baden-Württemberg die Bereitschaftszeit bewertet. Während im seit 1990 gekündigten und tarifrechtlich lediglich nachwirkenden landesbezirklichen Tarifvertrag in einer Protokollnotiz nur festgehalten wird, dass „bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 48,5 Stunden … das Verhältnis zwischen echter Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft bei der Erledigung sämtlicher Dienstaufgaben … berücksichtigt ist“, wird nun die Bereitschaftszeit zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). „Die Summe aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten“ heißt es im neuen Tarifvertrag. Allerdings konnten wir nicht durchsetzen, dass die Bereitschaftsdienste innerhalb der täglichen Arbeitszeit ausgewiesen werden. Das erschwert natürlich die Kontrolle des tatsächlichen Verhältnisses zwischen Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit. Dennoch ist die Bewertung der Bereitschaftszeit die Voraussetzung für die Berechnung der Wochenarbeitszeit und die Frage, ob überhaupt eine verlängerte Arbeitszeit angeordnet werden kann. Dazu zwei Rechenbeispiele:

Bei der Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich errechnet sich durch die hälftige Bewertung der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit ein Verhältnis aus durchschnittlich 29 Stunden Vollarbeitszeit und 19 Stunden Bereitschaftszeit. In der Bereitschaftszeit muss die Zeit ohne Arbeit überwiegen, also mindestens 51% betragen.

Als Faustformel gilt: Je weniger Bereitschaftszeiten vorhanden sind, um so größer ist der Anteil der Vollarbeitszeit und insgesamt die wöchentliche Arbeitszeit. Bei durchschnittlich 13 Stunden Bereitschaftszeit wöchentlich errechnet sich ein Vollarbeitszeitanteil von 32 Stunden und eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von maximal 45 Stunden. Faktorisiert darf laut neuem Tarifvertrag die Arbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreiten. Im meinem Beispiel werden die 13 Stunden Bereitschaftszeit als 6,5 Stunden Arbeitszeit gewertet und mit den 32 Stunden Vollarbeitszeit addiert.

Während bislang völlig unabhängig vom Umfang der übertragenen Aufgaben, der zu betreuenden Gebäude und der Schulorganisation die regelmäßige Arbeitszeit unverrückbar 48,5 Stunden wöchentlich betragen hat, wird nun die Länge der Arbeitszeit dem Arbeitsvolumen angepasst. In Zukunft wird es daher möglicherweise völlig unterschiedliche Arbeitszeiten und neue Arbeitszeitmodelle geben, beispielsweise Schichtarbeit oder Arbeitszeitkonten. Allerdings wird es nicht von selbst geschehen, sondern wir müssen hier gewerkschaftliche Kernerarbeit leisten, damit die Arbeitgeber nicht pauschal die 48 Stunden anordnen und im Prinzip so weiter machen wie bisher. In Städten und Gemeinden, in den wir besser organisiert sind, werden wir mehr erreichen können als in anderen.

5. Der Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten als Schulhausmeister wird beendet. Der neue TVÖD unterscheidet nicht mehr zwischen diesen beiden Beschäftigungsgruppen. Bislang war es mehr Willkür, Unkenntnis oder Tradition als System, warum in der einen Gemeinde der Schulhausmeister im Arbeiter- und in der anderen im Angestelltenverhältnis eingestellt wurde. Da damit eine unterschiedliche Bezahlung verbunden war und für die Arbeiter eine noch längere wöchentliche Arbeitszeit gefordert werden konnte als für die Angestellten, ersparen wir nun den Arbeitsgerichten Arbeit bei der Frage, ob ein Schulhausmeister mehr mit dem Kopf oder nur mechanisch arbeitet und dadurch dem Angestellten oder Arbeiterverhältnis zuzuordnen ist.

6. Die tarifliche Festschreibung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden könnte noch an Bedeutung gewinnen, weil die EU-Kommission die EU-Arbeitszeitrichtlinie wieder ändern möchte. Mehrere Staaten, in Deutschland ganz besonders der Bundesrat, drängen auf eine Lockerung der Höchstarbeitszeit. Hier ist in der Diskussion, den Bereitschaftsdienst in aktive und inaktive Zeiten zu unterteilen und die inaktiven Zeiten der Ruhezeit zuzuordnen. Dadurch wären wieder wöchentliche Arbeitszeiten von mehr als 48 Stunden möglich. Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen dem europäischen Parlament und der EU-Kommission, wobei das Parlament mehr die Arbeitnehmerinteressen im Blickpunkt hat. Mit der Tarifregelung sind wir nun unabhängig von den weiteren Entscheidungen in Brüssel.

Der Wert des neuen Tarifvertrags wird maßgeblich von seiner Umsetzung nach dem Tarifsinn abhängen. Das bestimmt die Arbeit der Fachkommission Schulhausmeister in ver.di, der Gewerkschaftssekretäre in den Bezirken und der Personalräte maßgeblich in den nächsten Monaten. Dazu wurde auch eine Handlungshilfe erstellt, die heute hier zum mitnehmen ausliegt. Ich gestatte mir zu erwähnen, dass auch ein Beitrittsformular enthalten ist. Man darf auch in ver.di eintreten.

Bei aller ökonomisch-technischen Betrachtung des Schulhausmeisters darf die soziale Dimension nicht vergessen werden. Deshalb möchte ich zum Schluß unseren verstorben Berliner Kollegen Dieter Göhler zitieren, der auf die Frage geantwortet hat, was das Besondere an der Tätigkeit des Schulhausmeisters ist: „Wir müssen vor allem mit Menschen umgehen. Das sind neben den Kindern die Lehrer, die Schulleiter, die Sekretärin und die Eltern. Ich bin der Meinung, ein guter Handwerker muß nicht unbedingt ein guter Hausmeister sein. Man sagt immer so schön, wer kein freundliches Gesicht machen kann, der sollte keinen Laden aufmachen. Und ich meine, wer nicht mit Kindern umgehen kann, sollte nicht in einer Schule arbeiten. Das ist übrigens das Schönste, dass man neben der eigentlichen Arbeit die Freude an den Kindern hat“.

Statement von Thomas Schwarz, Landesfachgruppenleiter Schulen ver.di Baden-Württemberg, beim Tag der Schulhausmeister der SPD-Landtagsfraktion am 26. November 2005 im Stuttgarter Landtag