Flüchtlingskinder, die in vorläufigen kommunalen Unterkünften leben, haben bereits ab dem ersten Tag das Recht zum Besuch einer Schule. Die Schulpflicht gilt nach sechs Monaten. Eine Verpflichtung ab dem ersten Tag betrachten wir als wünschenswert. Sie kann aber aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingelöst werden. Denn der steigende Bedarf an zusätzlichen Lehrkräften kann bereits unter gegebenen Rahmenbedingungen nur mit großen Anstrengungen abgedeckt werden.

Stuttgart, 9. März 2016, Statement von Dr. Stefan Fulst-Blei MdL, Bildungspolitischer Sprecher