Fraktion beschloss Eckpunktepapier von MdL Sascha Binder

Seit dieser Legislaturperiode ist der Landtag von Baden-Württemberg ein Vollzeitparlament. Neben den Diäten und der besseren Personalausstattung wurde auch die Kostenpauschale an die Anforderungen eines Vollzeitmandats angepasst. Die Voraussetzungen für die Verwendung der Kostenpauschale sowie die Offenlegungsregeln für Abgeordnete blieben im Zuge der Parlamentsreform unverändert. In beiden Bereichen sind allerdings Veränderungen und Reformen notwendig.

A. Transparenzregelungen

Ausgangspunkt ist die Unabhängigkeit der Abgeordneten. Damit steht eine Nebentätigkeit auch zu einem Vollzeitmandat nicht in Widerspruch. Es ist grundsätzlich eine Bereicherung für die parlamentarische Arbeit, wenn Abgeordnete den Kontakt zum Berufsleben behalten. Aus diesen Gründen lässt das Abgeordnetengesetz des Landes Baden-Württemberg Nebentätigkeit ausdrücklich zu. Allerdings müssen mögliche Abhängigkeiten, die die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinflussen können, feststellbar sein.

Die derzeitigen Offenlegungsregeln zu den Nebentätigkeiten gemäß § 4a Abgeordnetengesetz (AbgG), § 8a Geschäftsordnung des Landtags (GeSchO LT) i.V.m. Ziffer I Anlage 1 zur GeschO LT lauten derzeit wie folgt:

„I. Die Abgeordneten haben zur Aufnahme in das Handbuch des Landtags anzugeben:
1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
a) unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers(mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
2. a) selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes unter Angabe der Firma, b) freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
c) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen. Anzugeben sind auch Berufe, deren Ausübung im Hinblick auf die Mandatsübernahme ruht.
3. Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.
4. Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene.“

Eine Verpflichtung zur Angabe der Höhe und eine genaue Differenzierung nach der Art der Nebeneinkünfte fehlt, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Nebentätigkeit die Unabhängigkeit des Mandats einschränkt. Hierzu schlagen wir folgende Regelungen in Anlehnung an die Regelungen des Deutschen Bundestages vor:

II. Kategorien der Veröffentlichung
1. Berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg;
2. Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden;
3. Funktionen in Unternehmen;
4. Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
5. Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen;
6. Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile;
7. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird;
8. Spenden.

III. Veröffentlichung von Einkünften
Bei Bruttoeinkünften nach Ziffer 2 bis 8 von mehr als 1000 € im Monat oder mehr als 10.000 € im Jahr sind diese in folgenden Einkommensstufen zu veröffentlichen:

Stufe 1 1.000 € bis 3.500 €
Stufe 2 3.501 € bis 7.000 €
Stufe 3 über 7.000 €

Bei Einkünften, die insgesamt über 50 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Abs. 1 und 2 AbgG im Monat oder der zwölffachen Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Abs. 1 und 2 AbgG im Jahr liegen, sind sämtliche Einkünfte der Höhe nach exakt anzugeben.

Schutzwürdige Interessen bleiben gewahrt. Soweit gesetzliche Zeugnisverweigerungs-rechte oder Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen, muss der Abgeordnete über den Vertragspartner keine Angabe machen, sondern lediglich die entsprechende Branche angeben.


IV. Erweiterung der Offenlegungspflicht bei Interessenverknüpfungen

Die in Ziffer III der Anlage 1 zur GeSchO LT geregelte Offenlegungspflicht von wirtschaftlichen Interessenverknüpfungen bei Beratungen in Ausschüssen soll auf Beratungen im Landtag ausgedehnt werden (vgl. Landtagsdrucksache 15/2352).

V. Sanktionen
Wird gegen Transparenzregeln verstoßen, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen.

B. Lobbyregister

In einem sog. Lobbyregister werden Informationen über Interessenverbände (z.B. ihre Finanzierung) veröffentlicht. Nur wer sich einer solchen Transparenz unterwirft hat Zugang zum Landtag z.B. zu Anhörungen in den Ausschüssen oder erhält eine Genehmigung des Präsidiums der Landtags für einen Parlamentarischen Abend. Hierzu wird die SPD-Landtagsfraktion eine Anhörung durchführen.

C. Verwendung der Kostenpauschale

Die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG wird ohne Nachweis an alle Abgeordnete ausbezahlt. Dabei bleibt insbesondere unberücksichtigt, ob Kosten für ein Wahlkreisbüro tatsächlich anfallen. Aus diesem Grund schlagen wir vor, dass diese Kosten-pauschale nur zur Hälfte ausbezahlt wird, wenn kein Wahlkreisbüro unterhalten wird.

Stuttgart, 4. Oktober 2013
Martin Mendler
Pressesprecher