MdL Birgit Kipfer: „Mit dem interaktiven, telefoniegestützten Fernsehen hat sich ein neues Medium entwickelt, das dringend neue gesetzliche Regelungen braucht“

Parlamentsantrag eingebracht

In einem Parlamentsantrag verlangt die SPD-Landtagsfraktion von der Landesregierung, die Fernsehzuschauer besser vor Täuschung und Irreführung durch Anrufsendungen im Fernsehen zu schützen. Dazu müsse die Landesregierung umgehend in Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern Regelungen erarbeiten, die die Rechte der Fernsehzuschauer auf Schutz vor wirtschaftlichem Schaden, Täuschung und Irreführung nachhaltig sichern, sagte die Medienexpertin der SPD-Landtagsfraktion, Birgit Kipfer. Nach Kipfers Worten gehen einzelne Fernsehsender wegen des begrenzten oder schrumpfenden Werbemarktes dazu über, ihre wirtschaftliche Existenz ausschließlich auf interaktive Telefonie-Dienste zu stützen. Solche neuen Programmformate, bei denen die Zuschauer zu kostenpflichtigen Anrufen in die Sendungen hinein animiert werden, entsprechen nach Kipfers Angaben nur noch bedingt den Zielen und Anforderungen des geltenden Medienrechts.

Für diese Art von Fernsehen verlangt die SPD in einem Parlamentsantrag Mindestregelungen, die die Fernsehveranstalter verpflichten sollen, interaktive, auf Telefonanrufe gestützte Sendeformate transparent zu machen. Dabei müssten die Zuschauer insbesondere über die Kosten eines Telefonanrufs, visuell und akustisch, aufgeklärt werden, auch über die Chancen, das Sendestudio tatsächlich zu erreichen und über die Spielregeln bzw. den Zeitpunkt der Auflösung von Rätselfragen.

In ihrem Antrag will die SPD von der Landesregierung auch wissen, ob es zutrifft, dass bei der Landesanstalt für Kommunikation zahlreiche Beschwerden wegen solcher Anrufsendungen vorliegen, welchen Inhalt diese Beschwerden haben, wie sie behandelt wurden und ob diese Beanstandungen als berechtigt angesehen werden.

Die SPD verlangt von der Landesregierung auch Auskunft darüber, ob es zutrifft, dass bei derartigen Programmformaten gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, wie etwa gegen die §§ 263 und 284 Strafgesetzbuch und die §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sowie gegen das Landesmedienrecht oder andere bundesrechtliche Vorschriften.

Helmut Zorell
Pressesprecher