1. Einrichtung eines Sonderstabs „Corona-Extremismus“ unter Federführung des Staatsschutzes zur intensiven Beobachtung der sozialen Medien

Nicht nur im April 2021 in Stuttgart, sondern auch bei den Versammlungen in Mannheim und Reutlingen im Dezember 2021, war die große Anzahl an gewaltbereiten und aggressiven Demonstrationsteilnehmenden nicht absehbar. Das Beispiel des sächsischen Ministerpräsidenten Kretschmer zeigt, dass die zunehmende Radikalisierung von Corona-Gegnerinnen –und Gegnern sogar bis hin zu Morddrohungen führt. Baden-Württemberg ist von den Protesten gegen die Corona-Maßnahmen besonders betroffen, auch weil die sogenannte „Querdenken-Bewegung“ ihren Ursprung in Baden-Württemberg hat. Maßgebliche Akteurinnen und Akteure werden seit Dezember 2020 vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Aufgrund der aktuellen Gefahrenlage sollen die Polizeipräsidien einen Schwerpunkt auf die Beobachtung der sozialen Medien legen. Hierfür benötigen sie aber die erforderliche Unterstützung. Wir fordern deshalb einen zentralen Sonderstab „Corona-Extremismus“ unter Federführung des Staatsschutzes, der –auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen – auch durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterstützt werden soll. Die Einsatzkräfte müssen rechtzeitig wissen, wo Proteste geplant werden, mit wie vielen Teilnehmenden und mit welchem Radikalisierungs-und Gewaltpotenzial zu rechnen ist. Um dies besser einschätzen können, müssen öffentliche Kanäle in den sozialen Medien beobachtet und ausgewertet werden. Insbesondere der Messengerdienst Telegram muss stärker ins Visier der Sicherheitsbehörden rücken, da die Teilnehmenden sich vermehrt über diesen Kanal verabreden. Über Telegram müssen bei nicht angemeldeten Demonstrationen die Initiatoren der „Corona-Spaziergänge“ ausfindig gemacht und dann strafrechtlich verfolgt werden. Denn wer als Veranstalter eine nicht angemeldete Versammlung durchführt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

2. Stärkere Unterstützung der Kommunen

Die Kommunen brauchen eine stärkere Unterstützung im Umgang mit den sogenannten „Corona-Spaziergängen“. Das Innenministerium muss die Kommunen noch stärker beraten, wie bereits im Vorfeld gegen Versammlungen vorgegangen werden kann und diese möglicherweise untersagt werden können. Die sogenannten „Corona-Spaziergänge“ sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts und müssen angemeldet werden. Dies ist aber in der Praxis oftmals nicht der Fall. Auch deshalb müssen Allgemeinverfügungen der Kommunen eine stärkere Bedeutung zu kommen und von diesen sollte noch stärker Gebrauch gemacht werden. In den Allgemeinverfügungen kann geregelt werden, dass nicht angemeldete Versammlungen verboten sind und welche Maßnahmen bei einem Zuwiderhandeln ergriffen werden. Wer gegen die Allgemeinverfügung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und die Veranstalter sogar eine Straftat. Die Verstöße müssen konsequent verfolgt werden. Wer an einer verbotenen Versammlung teilnimmt, handelt rechtswidrig. Bei angemeldeten Versammlungen müssen die Kommunen hinsichtlich der Erteilung von Auflagen für Versammlungen wie zum Beispiel einer Maskenpflicht beraten werden. Es sind auch kleinere Kommunen von den „Corona-Spaziergängen“ betroffen und es zeigt sich auch, dass die Teilnehmenden zu großen Teilen von auswärts anreisen

3. Mit der vollen Härte des Rechtsstaates gegen den „Corona-Extremismus“

Der Rechtsstaat muss mit voller Härte gegen Straftaten vorgehen. Ein starker Rechtsstaat definiert sich nicht darüber, dass er Recht setzt, sondern auch dadurch, dass er dem Recht auch Geltung verschafft. Auf Corona-Demonstrationen, insbesondere gegenüber Einsatzkräften der Polizei und der Ordnungsbehörden, verübte Straftaten, müssen schnell und hart geahndet werden, wenn möglich im beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. Strafprozessordnung (StPO). Auch darüber hinaus gilt: Bei Verstößen gegen das Versammlungsrecht handelt es sich nicht um Bagatellverstöße

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