Sitzmann und Schmiedel: „Wir streben wie in NRW eine fraktionsübergreifend getragene Schulgesetzänderung an. Wir freuen uns, dass sich CDU und FDP dafür offen zeigen“

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Kopftuch-Verbot im nordrhein-westfälischen Schulgesetz haben die Fraktionen von Grünen und SPD einen Gesetzentwurf beschlossen, der das baden-württembergische Schulgesetz an die Vorgaben des Gerichts anpasst. „Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts streben wir wie in NRW eine fraktionsübergreifend getragene Schulgesetzänderung an. Wir freuen uns, dass sich CDU und FDP dafür offen zeigen“, erklärten die Fraktionsvorsitzenden Edith Sitzmann (Grüne) und Claus Schmiedel (SPD).

In seinem Urteil vom 13. März 2015 hatte das Gericht erklärt, dass ein generelles Verbot gegen die im Grundgesetz verankerte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verstößt. Künftig muss eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens vorliegen, um zum Beispiel das Tragen eines Kopftuches zu verbieten. Für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften ändere sich durch die Novellierung nichts.

Die Fraktion Grüne sieht sich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in ihrer bisherigen Position bestätigt. „Wir haben immer betont, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an unseren Schulen nicht mit der Religionsfreiheit und mit dem Gleichheitsgrundsatz aller Religionen vereinbar ist“, sagte Sitzmann.

Die jetzt vorgeschlagene Gesetzesänderung orientiere sich im Wesentlichen an den nordrhein-westfälischen Regelungen. Diese wurden im Landtag von Nordrhein-Westfalen auch von der CDU-Fraktion unterstützt. „Dass die Opposition es sich nach der Präsidiumssitzung anders überlegt hat und jetzt mehr Zeit für die Beratung wünscht, werden wir akzeptieren, aber den Gesetzentwurf noch vor der Sommerpauseim Parlament beraten“, sagten Sitzmann und Schmiedel.

Die Änderungen im Detail
§ 38 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sowie § 7 Absatz 8 Satz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG), die dem für nichtig erklärten § 57 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechen, werden aufgehoben. In Satz 1 des § 38 Absatz 2 wird das Wort „äußeren“ gestrichen und in Satz 2 das Wort „äußeres“ (analoge Streichung im KitaG).