Andreas Schwarz und Klaus Maier: „Land muss EU- und Bundesrecht umsetzen“

Mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand erheblich ausgeweitet. „Wir sehen diese Rechtsprechung mit Sorge“, so der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen im Landtag Andreas Schwarz und der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktionen Klaus Maier. In der Folge könne die Steuerlast für Kommunen und kommunale Einrichtungen deutlich steigen. Einrichtungen wie kommunale Eigenbetriebe oder GmbHs seien heute in vielfältiger Weise für die Erledigung kommunaler Aufgaben zuständig. „Wenn kommunale Träger jetzt zum Teil auch rückwirkend besteuert werden sollen, kann das vor Ort erhebliche Probleme verursachen“, so Schwarz und Maier.

Die Regierungsfraktionen haben darum einen Antrag in den Landtag eingebracht. Ziel des Antrags ist es, die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung zu klären und die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen die Betroffenen von Nachforderungen entlastet werden können. „Uns geht es jetzt darum auszuloten, ob wir die negativen Auswirkungen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Kommunen abmildern können. Dabei muss allen Beteiligten klar sein: "Das Land hat hier keinen Handlungsspielraum und muss EU- und Bundesrecht umsetzen.“ Gespräche mit den beteiligten Akteuren wie den kommunalen Landesverbänden fänden aber bereits statt, so Schwarz und Maier. Auch die Kommunen selbst müssten sich nun zügig um geeignete Lösungswege bemühen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Für die Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist ohne Bedeutung, ob die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Mittel nur auf der Grundlage eines Haushaltsbeschlusses vergeben darf. Diese Sichtweise führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur alten Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 entschieden, dass diese Rechtsprechung des BFH bundeseinheitlich auf alle offenen Fälle anzuwenden ist und eine allgemeine Vertrauensschutzregelung für die Vergangenheit nicht getroffen wird.

Stuttgart, 14. Februar 2013
Martin Mendler
Pressesprecher