MdL Birgit Kipfer: „Die Staatsferne der Landesanstalt für Kommunikation ist ein hohes Gut, das auch im Wahlverfahren für ihren Vorstand klipp und klar zum Ausdruck kommen muss“

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen bisherige Regelung

Das bisherige Verfahren zur Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation (LfK) ist nach Ansicht der SPD-Landtagsfraktion verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Die SPD hat deshalb einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesmediengesetzes in den Landtag eingebracht, der noch in der kommenden Woche im Plenum beraten werden soll. „Mit dem Änderungsantrag soll die Regelung, wonach die Mitglieder des Vorstands der Landesmedienanstalt bei ihrer Wahl im zweiten Wahlgang nur durch eine einfache Mehrheit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, ersatzlos gestrichen werden“, erklärte die Abgeordnete Birgit Kipfer, medienpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion.

Sollte die Gesetzesänderung im Landtag keine Mehrheit finden, will sich die SPD rechtliche Schritte vorbehalten. „Auch eine Klage gegen das Landesmediengesetz vor dem Staatsgerichtshof wird man dann sorgfältig prüfen“, kündigte Kipfer an. Sie gehe aber davon aus, dass die Fraktionen der Regierungskoalition einen „zweifelsfrei verfassungskonformen Weg“ mitgehen werden. „Die Staatsferne der Landesmedienanstalt ist ein hohes Gut, das auch im Wahlverfahren für ihren Vorstand klipp und klar zum Ausdruck kommen muss. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit trägt diesem Erfordernis am besten Rechnung“, betonte die SPD-Medienexpertin.

Die verfassungsrechtliche Problematik des derzeit gültigen Wahlmodus ergibt sich für die SPD aus der erforderlichen Staatsferne der LfK. Die SPD beruft sich unter anderem auf ein Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, der einen vergleichbaren Wahlmodus im Sächsischen Privatrundfunkgesetz für nichtig und unvereinbar mit der Presse- und Rundfunkfreiheit erklärt hatte (Sächs VerfGH, Urt. v. 10.7.1997 – Vf. 13-II-96).

Diese verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nach Auffassung der SPD auch für das Landesmediengesetz in Baden-Württemberg, da bei dem vorgesehenen Wahlmodus in Paragraph 36 Abs. 1 Satz 2 die Mehrheitsfraktionen regelmäßig auch über die Mehrheit im Vorstand und damit in dem die Rundfunkordnung wesentlich prägenden Hauptorgan der LfK entscheiden.

Birgit Kipfer: „Die Staatsferne der Landesmedienanstalt muss unter allen Umständen gewahrt bleiben und darf nicht durch ein verfassungsrechtlich bedenkliches Wahlverfahren in Frage gestellt werden.“

Nach den Worten Kipfers ist der Vorstoß der SPD für eine Änderung des Landesmediengesetzes zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb geboten, weil die Regierungsfraktionen entgegen der bislang üblichen parlamentarischen Praxis und unter Missachtung des Konsensgebotes ihren Kandidaten für die Nachfolge im LfK-Vorsitz letztlich mit einfacher Mehrheit durchsetzen wollen.

Martin Mendler
Stellv. Pressesprecher